GGVSee, GGVSEB und GGKostV geändert

Das BMVI hat die „Zehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen“ bekannt gemacht und damit u.a. den IMDG-Code in der Fassung des Amdt. 38-16 in Kraft gesetzt.

(mih) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hat die „Zehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen“ vom 7. Dezember 2017 bekannt gemacht (BGBl. 2017 I S. 3859). Damit werden die Gefahrgutverordnung See (GGVSee), die Gefahrgutkostenverordnung (GGKostV) und die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) angepasst.

  • GGVSee: IMDG-Code in der Fassung des Amendment (Amdt.) 38-16 (VkBl. 2016 S. 718) in Kraft gesetzt; weitere internationale Codes über die Beförderung gefährlicher Güter geändert; Änderungen bei den nach Landesrecht zuständigen Behörden; anerkannte Prüfstellen und Benannte Stellen müssen nun am Erfahrungsaustausch gemäß § 12 Abs. 2 GGVSEB teilnehmen; Pflichten der Beteiligten geändert.
  • GGKostV: Änderungen betreffen die Zurückweisung von Widersprüchen gegen gebührenpflichtige Amtshandlungen sowie die Zulassung alternativer Baumuster nach Abschn. 9.3.4 ADN.
  • GGVSEB: in § 35c Abs. 9 wurden der Grenzwert für die Schlagempfindlichkeit von 40 Joule auf 30 Joule und der Grenzwert für die Reibempfindlichkeit von 360 Newton auf 280 Newton gesenkt. Diese Grenzwerte sind maßgeblich, um zu entscheiden, ob § 35 „Verlagerung“ und § 35a „Fahrweg im Straßenverkehr“ bei Beförderungen von Sprengstoffen anzuwenden sind oder nicht. Diese Änderung betrifft weniger gefährliche Explosivstoffe nach § 35c Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 GGVSEB; sie wird wohl dazu führen, dass sich die Zahl der Beförderungsvorgänge, die von der bisherigen Regelung in § 35c Abs. 9 GGVSEB betroffen waren und bislang eine Fahrwegbestimmung benötigten, deutlich reduzieren wird.

Die „Zehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen“ tritt rückwirkend zum 1. Januar 2017 in Kraft. Davon sind die neuen Vorschriften über die Ordnungswidrigkeiten in § 27 GGVSee sowie die GGVSEB- und GGKostV-Änderungen ausgenommen; sie gelten ab morgen.

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