Erweiterte Meldepflicht im Hamburger Hafen
Ab April müssen auch Eisenbahnverkehrsunternehmen und andere Betriebe gefährliche Güter anmelden, wenn sie gefährliche Güter in den Hamburger Hafen bringen.
(skl/mih) Ab 1. April dieses Jahres müssen gefährliche Güter, die von Eisenbahnverkehrsunternehmen in den Hamburger Hafen befördert oder von Packbetrieben zum zeitweiligen Aufenthalt während der Beförderung bereitgestellt werden, angemeldet werden. Darauf weist die Zentralstelle für Gefahrgutüberwachung der Wasserschutzpolizei Hamburg hin. Bislang galt die Meldepflicht nur für Gefahrgüter, die auf dem Seeweg eingebracht wurden, sowie für Terminalbetriebe.
Die im Frühjahr 2013 revidierte Gefahrgut- und Brandschutzverordnung Hafen Hamburg (GGBVOHH) sieht in § 18 für Unternehmen, die bis dato nicht zur Meldung verpflichtet waren, eine einjährige Übergangsfrist vor. Diese läuft nun zum 1. April ab. Eisenbahnverkehrsunternehmen und andere Betriebe müssen dann in den Geltungsbereich der Verordnung eingebrachte gefährliche Güter über das Gefahrgut-Informationssystem (GEGIS) des Hamburger Hafens elektronisch anmelden.
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