Änderung von GGVSee und GGBefG

In den letzten Tagen des Jahres 2009 hat das Bundesverkehrsministerium noch einige Gesetzesvorhaben endgültig abschließen können. Vor allem bei der GGVSee wurden zum Teil auch inhaltliche Korrekturen vorgenommen.

(ak) Im Bundesgesetzblatt I Nr. 81 vom 30. Dezember 2009 ist auf den Seiten 3967-3970 die Zweite Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung See (GGVSee) vom 22. Dezember 2009 bekannt gegeben worden.

 

Neben zahlreichen redaktionellen Änderungen wurden auch einige inhaltliche Neuerungen eingeführt: So enthält der neue Absatz 5 des § 5 nun ein Recht der See-Berufsgenossenschaft (inzwischen: BG Verkehr) zum Abschluss trilateraler Verträge mit den zuständigen Behörden anderer Staaten. Der neue Absatz 6 ermächtigt sie, Ausnahmen bei der innerstaatlichen Beförderung mit Schiffen unter deutscher Flagge zuzustimmen und Genehmigungen zu erteilen.

 

In §7 wurden die Verantwortlichkeiten des Schiffsführers erweitert. Umfangreicher sind auch die Anforderungen beim Transport gefährlicher Schüttgüter geworden, insbesondere für den Versender, der in der geänderten GGVSee im Übrigen wesentlich öfter als Verantwortlicher benannt wird als bislang. Die Verordnung trat mit Ausnahme einiger Buchstaben aus Artikel 1 rückwirkend zum 1. Januar 2009 in Kraft, im Übrigen am 31. Dezember 2009.

 

Auf den Seiten 3974 und 3975 wurden zusätzlich abgedruckt die Berichtigung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBefG) sowie die Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung des GGBefG, beide vom 28. Dezember 2009. Dabei ging es im Wesentlichen um redaktionelle Änderungen.

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