Schutz vor Gefahrstoffen
TRGS 500 „Schutzmaßnahmen“ wurde neu gefasst
(ur) Gemäß § 20 Absatz 4 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) folgende Technischen Regeln für Gefahrstoffe mit Datum vom 10.10.2019 (GMBl 2019 S. 1330) bekannt:
- Neufassung der TRGS 500 „Schutzmaßnahmen“ und
- Aufhebung der TRGS 504 „Tätigkeiten mit Exposition gegenüber A- und E-Staub“
Die TRGS 500 „Schutzmaßnahmen“ konkretisiert die GefStoffV, indem sie Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen beschreibt. Diese Maßnahmen sollen einen Schutz der Beschäftigten vor inhalativen, oralen, dermalen und physikalisch-chemischen Gefahren sicherstellen.

