Pyrotechnische Gegenstände: Klage gegen Deutschland

Die Europäische Kommission will Deutschland verklagen, um Handelshemmnisse bei pyrotechnischen Gegenständen zu beseitigen.

(mih) Die Europäische Kommission hat sich entschlossen, vor dem Europäischen Gerichtshof Klage gegen Deutschland zu erheben, weil die deutschen Rechtsvorschriften für pyrotechnische Gegenstände, einschließlich Feuerwerkskörper, nicht mit dem EU-Recht in Einklang stehen würden. In Deutschland würden zusätzliche Verwaltungsanforderungen an den Verkauf solcher Waren auferlegt, auch wenn diese in einem anderen EU-Mitgliedstaat geprüft und mit einer CE-Kennzeichnung versehen worden sind. Die Kommission ist der Auffassung, dass solche Einschränkungen nicht im Einklang mit der EU-Richtlinie über pyrotechnische Gegenstände (2007/23/EG) stehen und ein Hindernis für den Handel auf dem Binnenmarkt darstellen.

Den deutschen Bestimmungen zufolge, so die Kommission weiter, müssen pyrotechnische Gegenstände, die mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, zusammen mit den dazugehörigen Gebrauchsanweisungen der BAM Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung angezeigt werden, bevor diese in Deutschland in Verkehr gebracht werden dürfen. Die Verkäufer müssten eine Notifizierungsgebühr entrichten und könnten aufgefordert werden, die Gebrauchsanweisungen zu ändern. Die Kommission ist der Auffassung, dass Deutschland mit der Auferlegung dieser zusätzlichen Verpflichtungen in Bezug auf pyrotechnische Gegenstände, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellt und durch eine akkreditierte Stelle zertifiziert worden sind, gegen die Bestimmungen der Richtlinie über pyrotechnische Gegenstände verstößt.

Im Januar 2014 hatte die Kommission Deutschland ihre Auffassung mitgeteilt, nach der Deutschland gegen geltendes EU-Recht verstoße. Im Anschluss daran habe Deutschland auf die Anforderung verzichtet, nach der jedes in Deutschland vertriebene Produkt eine BAM-Identifikationsnummer aufzuweisen habe. Auch wenn mit dieser Maßnahme der verwaltungstechnische Aufwand in gewissem Umfang verringert wird, würde der Verstoß damit nicht vollständig beseitigt.

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