Fünf Richtlinien angepasst

Mit der Richtlinie 2014/27/EU werden fünf Richtlinien an das in der CLP-Verordnung beschriebene Einstufungs- und Kennzeichnungssystem angepasst.

(mih) Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union haben fünf Richtlinien geändert, um sie an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung) anzupassen. Die Änderungen sind in der Richtlinie 2014/27/EU vom 26. Februar 2014 – bekannt gemacht im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl.) L 65, S. 1 – festgelegt. Die Richtlinie 2014/27/EU tritt am 25. März dieses Jahres in Kraft.

Die fünf Richtlinien enthalten bislang Verweise auf das frühere Einstufungs- und Kennzeichnungssystem. Mit der Änderung werden sie an das in der CLP-Verordnung (ABl. L 353, S. 1) beschriebene System angepasst. Betroffen sind:

  • Richtlinie 92/58/EWG vom 24. Juni 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (ABl. L 245, S. 23)
  • Richtlinie 92/85/EWG vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (ABl. L 348, S. 1)
  • Richtlinie 94/33/EG vom 22. Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz (ABl. L 216, S. 12)
  • Richtlinie 98/24/EG vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (ABl. L 131, S. 11)
  • Richtlinie 2004/37/EG vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (ABl. L 158, S. 50).

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