Explosionsschutz: Übergangsfrist endet in Kürze

Ab 1. Juni 2018 schreibt die BetrSichV zwingend vor, technische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen in ihrer Gesamtheit auch wiederkehrend auf ihre Explosionssicherheit zu prüfen.

(mih) Bis 2015 war es erforderlich, technische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen ausschließlich vor der Inbetriebnahme in ihrer Gesamtheit zu inspizieren; eine regelmäßige Prüfung war nur für einzelne Geräte vorgesehen. TÜV Rheinland weist daraufhin, dass § 16 in Verbindung mit Anh. 2 Abschn. 3 Nr. 5.1 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) als maßgebliche gesetzliche Regelung seit Juni 2015 vorschreibt, diese Anlagen nun auch wiederkehrend auf ihre Explosionssicherheit zu prüfen. Die Übergangsfrist hierzu endet am 31. Mai dieses Jahres.

Für die wiederkehrende Prüfung müsse jeder Betreiber rechtzeitig Vorbereitungen treffen. Eine plausible Gefährdungsbeurteilung sei die unverzichtbare Grundlage. Wesentliche Inhalte dieses Dokuments seien, Gefährdungen systematisch zu ermitteln und geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen, sowie Art und Umfang der Prüfungen.

Um einen schnellen Ablauf der Prüfung zu ermöglichen, sei es wichtig, dass eine vollständige Dokumentation vorliege. Dazu sollten Betreiber alle für die Prüfung relevanten Dokumente zusammenstellen und bereithalten. Dazu gehörten Aufzeichnungen aus Prüfungen insbesondere von Lüftungsanlagen, Gaswarneinrichtungen, von elektrischen und nicht elektrischen Geräten sowie Schutzsystemen. Unternehmen, die besonders umfassend und systematisch vorgehen wollen, wird empfohlen, ein Managementsystem für den Explosionsschutz zu implementieren. Dieses systematisiere die Regelungen z.B. von Schnittstellen, Verantwortlichkeiten und Kompetenzen.

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