Explosionsschutz: neue Regelungen

Die neue europäische Richtlinie 2014/34/EU für den Explosionsschutz wirft Fragen auf. BMAS, PTB und BAM liefern gemeinsam Antworten.

(mih) Für Geräte und Schutzsysteme, die bestimmungsgemäß in explosionsgefährdeten Bereichen verwendet werden, ist am 18. April dieses Jahres die Richtlinie 2014/34/EU vom 26. Februar 2014 (ABl. L 96, S. 309) in Kraft getreten. Die Neufassung dient der Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten und löst die Richtlinie 94/9/EG ab. Darauf weist die BAM Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung hin.

Die neue Richtlinie ermöglicht die Anpassung an den sog. „Neuen Rechtsrahmen“, d.h.:

  • Übernahme der Musterbestimmungen des EG-Beschlusses Nr. 768/2008/EG vom 9. Juli 2008 (ABl. L 218, S. 82) über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten,
  • Berücksichtigung der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 vom 9. Juli 2008 (ABl. L 218, S. 30) über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten.

Im Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/34/EU werden neben Geräten und Schutzsystemen nun auch Komponenten derselben explizit genannt. Anhang I „Entscheidungskriterien für die Einteilung der Gerätegruppen in Kategorien“ sowie Anhang II „Wesentliche Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen ...“ wurden nicht verändert.

Wie sich gezeigt hat, haben Hersteller, Betreiber und benannte Stellen im Zusammenhang mit dem Übergang von der alten zur neuen Richtlinie häufig bestimmte Fragen und Probleme. Auf diese Fragen stellen das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) und die BAM nun miteinander abgestimmte Antworten zur Verfügung.

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