Beschwerde bei der EU-Kommission gegen Regelungen in Italien

Führende Verbände der europäischen Transportwirtschaft beklagen die Diskriminierung ausländischer Beförderer bei Transporten gefährlicher Abfälle.

| Abfälle | Meldungen

(mih) Der Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) sowie europäische Schwesterverbände haben Beschwerde bei der EU-Kommission gegen Regelungen zu grenzüberschreitenden Abfalltransporten in Italien eingelegt. Wie der BGL mitteilt, seien sowohl die Transporteure als auch die Verbände der Gütertransportwirtschaft am 1. Oktober dieses Jahres davon überrascht worden, dass ausländische Lkw in Italien nicht mehr mit Gefahrgut-Abfällen beladen wurden. Fahrer und Fahrzeuge hätten unverrichteter Dinge wieder an ihren Heimatstandort zurückkehren müssen.

Grund hierfür sei das unvorhersehbare Handeln des italienischen Umweltministeriums gewesen. Laut BGL hatte dieses mit einer Art Rundschreiben quasi über Nacht angeordnet, dass zum 1. Oktober 2013 alle Lkw, die gefährliche Abfälle auf italienischem Hoheitsgebiet befördern, beim italienischen System SISTRI (sistema per il controllo della tracciabilità dei rifiuti) registriert und mit einem entsprechenden Telematiksystem ausgestattet sein müssen.

Eine kurzfristig erfolgte diplomatische Intervention beim Umweltministerium in Rom am 2. Oktober hätte zu keiner Abhilfe geführt. Daher hätten sich die International Road Transport Union (IRU), die Arbeitsgemeinschaft Internationaler Strassenverkehrsunternehmer Österreichs (AISÖ), der Schweizerische Nutzfahrzeugverband (ASTAG), der BGL, die Fédération Royale Belge des transporteurs et des prestataires de services logistiques (FEBETRA), der Verband für den dänischen Straßengüterverkehr (ITD) sowie Transport en Logistiek Nederland (TLN) zu einer Beschwerde bei der Europäischen Kommission entschlossen.

Diese Beschwerde fuße auf dem Vorwurf, dass sich nicht italienische Beförderer gar nicht registrieren lassen können. Die Verbände sehen hierin eine Diskriminierung ausländischer Beförderer, u.a. durch Verstoß gegen die Regelungen der Niederlassungsfreiheit (Verordnung (EG) Nr. 1071/2009) und gegen grundlegende Regelungen zum Marktzugang (Verordnung (EG) Nr. 1072/2009), indem der freie Warenverkehr behindert wird. Besonders würden sie aber die „völlig sinnfreie Anwendung“ von SISTRI bei grenzüberschreitenden Abfallverbringungen kritisieren. Das grundsätzliche Ziel von SISTRI – die Nachverfolgbarkeit eines Abfalltransports – ließe sich nämlich aus technischen Gründen nur auf rein nationale, italienische Abfalltransporte anwenden.

Detaillierte Informationen des BGL sind hier zu finden.

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