IMO aktualisiert Rundschreiben MSC.1/Circ.1453

Das überarbeitete Rundschreiben enthält Bestimmungen über Ladungen, die als Schüttgut befördert werden, aber nicht im IMSBC-Code aufgeführt sind.

(mih) Der Schiffsicherheitsausschuss (MSC) der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) hat auf seiner 95. Tagung Anfang Juni vergangenen Jahres den Vorschlag gebilligt, das Rundschreiben MSC.1/Circ.1453 zu ändern. Es enthält „Richtlinien für die Übermittlung von Informationen und das Ausfüllen der Formvorgaben für die Darstellung der Eigenschaften von Ladungen, die nicht im Internationalen Code über die Beförderung von Schüttgut über See (IMSBC-Code) aufgeführt sind und für die Darstellung der Bedingungen für ihre Beförderung“.

Die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr (bislang: Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft; seit Anfang 2016: Berufsgenossenschaft für Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation) hat das aktualisierte Rundschreiben MSC.1/Circ.1453/Rev.1 vom 12. Juni 2015 nun in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht (VkBl. 2016 S. 23). Es ersetzt das Rundschreiben MSC.1/Circ.1453.

Soll eine Ladung, die nicht im IMSBC-Code aufgeführt ist, als Schüttgut befördert werden, muss die zuständige Behörde des Ladehafens dem Kapitän eine Bescheinigung vorlegen. Darin müssen die Merkmale der Ladung und die vorgeschriebenen Bedingungen für die Beförderung und den Umschlag dieser Ladung aufgeführt sein.

Ebenso soll die zuständige Behörde des Ladehafens einen Antrag an die IMO richten, um das Schüttgut in Anh. 1 zum IMSBC-Code aufzunehmen. Das Format dieses Antrags soll den Vorgaben in Ziffer 1.3.3 IMSBC-Code entsprechen. Die Richtlinien in MSC.1/Circ.1453/Rev.1 geben Hinweise zu Art und Struktur der im Antrag verlangten Informationen.

Es war erforderlich geworden, das Rundschreiben MSC.1/Circ.1453 zu überarbeiten, da der IMSBC-Code mit Annahme der Entschließung MSC.393(95) geändert wurde. Das Amendment 03-15 des IMSBC-Codes (VkBl. 2015 S. 789) darf seit 1. Januar 2016 freiwillig angewendet; es tritt voraussichtlich am 1. Januar 2017 verbindlich in Kraft. Zudem hatte der Unterausschuss „Beförderung von Ladungen und Containern“ (CCC) einen Vorschlag erarbeitet, wie die Bestimmungen in Ziffer 1.3.3 IMSBC-Code besser umzusetzen sind.

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