Bekannter Versender: Stichtag nun definitiv 29. April

Die Europäische Kommission hat damit die Diskussionen um das Ende der Übergangsfrist beendet.

(mih) Um mehr Sicherheit im Luftverkehr zu gewährleisten, wird Luftfracht künftig nach den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 zur „Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards in der Luftsicherheit“ befördert werden müssen. Kurz vor Ablauf der im Anhang Abschnitt 6.4.1.2 Buchstabe d) genannten Übergangsfrist über die „Zulassung bekannter Versender“ stellte sich heraus, dass es in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten unterschiedliche Auffassungen darüber gab, wann diese Übergangsfrist denn nun tatsächlich abläuft: 24. März 2013 oder 28. April 2013.

Die Europäische Kommission hat den betreffenden Passus nun aktualisiert und darin den 28. April 2013 als Ende der Übergangsfrist genannt, d.h. ab 29. April 2013 sind die neuen Vorschriften zwingend anzuwenden.

Die Europäische Kommission hat dies in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 189/2013 vom 5. März 2013 festgelegt (ABl. L 62 vom 6. März 2013, S. 17), die morgen in Kraft tritt. Im Anhang Abschnitt 6.4.1.2 Buchstabe d) Verordnung (EU) Nr. 185/2010 heißt es jetzt: „Wurde ein bekannter Versender vor dem 29. April 2010 zugelassen, um die Erfüllung der durch Nummer 6.4.2 abgedeckten Anforderungen sicherzustellen, kann er bis zum 28. April 2013 als bekannter Versender im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen betrachtet werden.“

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