Übergangsregelung für Benannte Stellen
Dies betrifft Prüfungen von Tiegeln für die Beförderung von geschmolzenem Aluminium sowie Bescheinigungen für Tanks für Gase der Klasse 2, Batterie-Fahrzeuge und Batteriewagen.
(mih) Das Bundesministerium für Verkehr (BMV) hat eine befristete Übergangsregelung mit Datum vom 6. August 2025 bekannt gemacht (VkBl. 2025 S. 452), die bis 31. Dezember 2026 von Benannten Stellen für Tanks für bestimmte Aufgaben nutzbar ist. Die Aufgaben betreffen Prüfungen von Tiegeln für die Beförderung von geschmolzenem Aluminium sowie Bescheinigungen für Tanks für Gase der Klasse 2, Batterie-Fahrzeuge und Batteriewagen. Demnach gilt im Zusammenhang mit § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 und 11 GGVSEB Folgendes:
„Stellen nach § 12 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB), die für Aufgaben nach § 12 Absatz 1 GGVSEB in der bis zum 25. Juni 2025 geltenden Fassung akkreditiert sind, dürfen die Baumusterprüfung, erstmalige Prüfung, Zwischenprüfung, wiederkehrende Prüfung und außerordentliche Prüfung der Tiegel nach Absatz 7.3.3.2.7 ergänzende Vorschrift AP11 ADR/RID durchführen und die Bescheinigung über die Zulassung einer Änderung nach Absatz 1.8.7.2.2.3 ADR/RID für Tanks für Gase der Klasse 2, für Batterie-Fahrzeuge und Batteriewagen ausstellen. Ab dem 1. Januar 2027 müssen die Stellen für diese Aufgaben nach DIN EN ISO/IEC 17020:2012 akkreditiert sein.“

