Neue M364: mitzuführende Dokumente
Die neue Multilaterale Vereinbarung betrifft den Aufbewahrungsort der Zulassungsbescheinigung für einen Anhänger.
(mih) Bei den Multilateralen Vereinbarungen gemäß Abschn. 1.5.1 ADR hat sich Folgendes geändert:
M364 – Begleitpapiere gemäß Unterabschn. 8.1.2.2 – vorgeschlagen von Norwegen und nun gezeichnet von Deutschland (die Bekanntmachung im VkBl. steht noch aus) und dem Vereinigten Königreich (gültig bis 31. Dezember 2026).
Abweichend von den Vorschriften in Unterabschn. 8.1.2.2 ADR betreffend die Begleitpapiere muss sich die Zulassungsbescheinigung für einen Anhänger nicht im Fahrerhaus befinden, sofern sie an einem sicheren, vor Witterungseinflüssen geschützten Ort im Anhänger zugänglich aufbewahrt wird.

