Multilaterale ADR-Abkommen
Frankreich hat zwei multilaterale Vereinbarungen für den Transport von Gefahrgut auf der Straße gezeichnet: Dabei geht es um Flaschen für Atemschutzgeräte sowie um Lithiumbatterien.
(ak) Folgende Veränderungen haben sich für den Straßenverkehr ergeben:
M216 − Beförderung von Flaschen für Atemschutzgeräte − wenn Flaschen für UN 1072 Sauerstoff, verdichtet, UN 1956 verdichtetes Gas n.a.g. und UN 3156 verdichtetes Gas, oxidierend, n.a.g. der EG-Druckgeräterichtlinie entsprechen, müssen sie nicht gem. Kap. 6.2 des ADR befördert werden. Vorgeschlagen von der Schweiz, gezeichnet von Deutschland (Vkbl. 15/2010) und jetzt auch von Frankreich.
M219 − Beförderung von Lithium-Metall- und Lithium-Ionen-Batterien im Rahmen von Abschnitt 1.5.1 des ADR − gezeichnet von Deutschland (Vkbl. 15/2010), Portugal, dem Vereinigten Königreich, der Tschechischen Republik und neu von Frankreich.
Multilaterale Vereinbarungen sind anwendbar im Verkehr innerhalb und zwischen den Unterzeichnerstaaten, sofern sie eine gemeinsame Grenze haben.
Vereinbarungstexte sind im Original online abrufbar bei UN-ECE. Die veröffentlichten deutschen Fassungen der von Deutschland gezeichneten Vereinbarungen können beim BMVBS heruntergeladen werden.

