M017 wird ungültig
In der Binnenschifffahrt darf die zeitweilige Abweichung gemäß Abschn. 1.5.1 ADN ab 1. Januar 2018 nicht mehr angewendet werden.
(mih) Ab 1. Januar 2018 darf folgende zeitweilige Abweichung gemäß Abschn. 1.5.1 ADN nicht mehr angewendet werden:
- M017 – nicht gekennzeichnete Flammendurchschlagsicherungen.

