M015 zwischen Deutschland und Schweiz anwendbar
Die Multilaterale Vereinbarung M015 gemäß Abschnitt 1.5.1 der Anlage zum ADN ist von der Schweiz unterzeichnet worden.
ur - M015 - Nachweis ausreichender Intaktstabilität nach den Absätzen 9.3.1.13.3 und 9.3.3.13.3 ADN -, vorgeschlagen von Deutschland, jetzt gezeichnet von der Schweiz.
Abweichend von Absatz 9.3.1.13.3 ADN genügt bei Tankschiffen des Typs G, bis zur
ersten Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach Unterabschnitt 1.16.10.1 ADN
nach dem 1. Januar 2015, der Nachweis ausreichender Intaktstabilität gemäß der
bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung des Absatzes. Die Übergangsvorschrift in Absatz 1.6.7.2.2.2 ADN zu Absatz 9.3.1.13.3 ADN bleibt unberührt.
Abweichend von Absatz 9.3.3.13.3 ADN genügt bei Tankschiffen des Typs N, bis zur
ersten Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach Unterabschnitt 1.16.10.1 ADN
nach dem 1. Januar 2015, der Nachweis ausreichender Intaktstabilität gemäß der
bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung des Absatzes. Die Übergangsvorschrift in Absatz 1.6.7.2.2.2 ADN zu Absatz 9.3.3.13.3 ADN bleibt unberührt.
Abweichend von Unterabschnitt 1.16.1.3 ADN dürfen einmalig vorläufige
Zulassungszeugnisse für einen Zeitraum bis zu sechs Monaten im Jahr 2015 oder
vier Monaten in den folgenden Jahren ausgestellt werden, damit der Nachweis der Intaktstabilität nach Absatz 9.3.1.13.3 oder 9.3.3.13.3 ADN zur Erneuerung des
Zulassungszeugnisses gemäß Nummer 1 oder 2 erbracht werden kann.
Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2019.

