Anforderungen bei Gefahrgut nach 1.10 ADR

Wer einen Sicherheitsplan erstellt, muss selbst eine Sicherheitsüberprüfung absolvieren.

(fu) Alle Ersteller und Personen die Zugang zum Sicherheitsplan nach Kapitel 1.10 ADR haben, müssen eine Sicherheitsüberprüfung absolvieren. Die Regelung ist nicht neu. Aber Kontrolleure stellen bei ihren Prüfungen in den Unternehmen immer wieder fest, dass Gefahrgutbeauftragte diese Anforderung nicht kennen und beachten.

Rechtliche Grundlage ist die Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung (SÜFV). Sie definiert in § 11 als "lebenswichtige Einrichtungen" unter anderem "die Teile von Unternehmen, in denen Sicherungspläne nach Unterabschnitt 1.10.3.2 ... erstellt werden, die für deren Erstellung verantwortlich sind oder die zu den vollständigen Sicherungsplänen Zugang haben."

Personen, die sicherheitsempfindliche Tätigkeiten übernehmen, also beispielsweise in "lebenswichtigen Einrichtungen" aktiv sind, müssen sich der Sicherheitsüberprüfung unterziehen. Dazu müssen die Betroffenen der Prüfung allerdings ausdrücklich zustimmen. Weitere Einzelheiten erläutert der "Leitfaden Satellitendatensicherheit; vorbeugender personeller Sabotageschutz im nichtöffentlichen Bereich" des Bundeswirtschaftministeriums.

Dort heißt es zum Thema Gefahrguttransporte ausdrücklich: "Sicherungspläne haben die Unternehmen zu erstellen, die an der Beförderung gefährlicher Güter mit hohem Gefahrenpotenzial beteiligt sind (z. B. als Beförderer, Absender, Empfänger, Verlader, Verpacker, Befüller). Diese Gefahrgüter sind in einer Liste (Tabelle 1.10.5) aufgeführt, die jeweils Bestandteil von ADR, RID und ADN(R) ist. Das besonders hohe Gefahrenpotenzial der in der Liste aufgeführten
Güter erfordert es, dass nur überprüftes Personal über deren Sicherung bei der Beförderung entscheiden darf. In Fällen, in denen der Unternehmer kein
entsprechend unterwiesenes Personal mit der Aufgabenwahrnehmung betraut hat, muss er diese Verpflichtung selbst wahrnehmen (z. B. bei kleineren und mittleren Unternehmen). Zu überprüfen sind nicht nur diejenigen, die für die Erstellung der Sicherungspläne verantwortlich sind, sondern alle Personen, die Zugang zu den vollständigen Sicherungsplänen haben."

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