TRBS korrigiert und geändert
Drei Technische Regeln für Betriebssicherheit aktualisiert
(ur) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat mit Datum vom 25.11.2021 Änderungen zu drei Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) bekannt gemacht:
- die Berichtigung der TRBS 1201 Teil 1 „Prüfung von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen“ (GMBl 2022, S. 4),
- die Änderung der TRBS 1201 Teil 3 „Instandsetzung an Geräten, Schutzsystemen, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU“ (GMBl 2022, S. 5) sowie
- die Berichtigung der TRBS 1203 „Zur Prüfung befähigte Personen“ (GMBl 2022, S. 16).
Bei der TRBS 1201 Teil 1 wurden der Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 1 Nummer 2 im Abschnitt 4.3.2 „Umfang der Prüfung“ geändert. Weiter wurde In Anhang 5 „Beispiele zur Einordnung der Prüfverpflichtung“ das Beispiel „Einfache Lackieranlage“ geändert.
Die Änderungen bei der TRBS 1201 Teil 3 betreffen neben den Abschnitten 4 („Beurteilung der Relevanz einer Instandsetzung für den Explosionsschutz gemäß Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 4.2 BetrSichV“), 4.3 und 5 („Anforderungen an die Instandsetzung“) die Tabellen 1 bis 7 im Anhang 2.
Die Berichtigungen der TRBS 1203 sind redaktioneller Art und betreffen den Abschnitt 2.1 („Allgemeines“), den Abschnitt 4.3 („Anforderungen an Prüfsachverständige für maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik nach Anhang 3 Abschnitt 3 Nummer 2 BetrSichV“) und den Anhang 1 („Beispiele für Anforderungen an zur Prüfung befähigte Personen“).

