TRBS 2141 aktualisiert
Die Technische Regel für Betriebssicherheit gilt für die Beurteilung von „Gefährdungen durch Dampf und Druck“.
(mih) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat mit Datum vom 31. März 2026 Änderungen der Technischen Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 2141 „Gefährdungen durch Dampf und Druck“ bekannt gemacht (GMBl 2026 S. 258).
Die TRBS 2141 gilt für die Beurteilung von Gefährdungen (§ 3 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)) durch Dampf oder Druck, die bei der Verwendung von druckbeaufschlagten Arbeitsmitteln einschließlich überwachungsbedürftiger Druckanlagen und deren Anlagenteilen auftreten können, und für die Ableitung und Durchführung notwendiger und geeigneter Schutzmaßnahmen. Das betrifft u.a. auch Fahrzeugbehälter für flüssige, körnige oder staubförmige Güter, die befüllt oder entleert werden.

