TRBS 3151/TRGS 751 neu gefasst

In den Technischen Regeln wurden u.a. besondere Anforderungen zur Lagerung und Abgabe von Wasserstoff ergänzt.

(mih) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat die Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 3151 bzw. die Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 751 „Vermeidung von Brand-, Explosions- und Druckgefährdungen an Tankstellen und Gasfüllanlagen zur Befüllung von Landfahrzeugen” mit Datum vom 13. Februar 2024 in neuer Fassung bekannt gemacht (GMBl 2024, S. 242). Die Neufassung mit markierten Änderungen ist hier zu finden.

Zuvor hatten der Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) und der Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) die TRBS 3151/TRGS 751 überarbeitet, geändert und ergänzt und beschlossen. Neben redaktionellen und kleineren fachlichen Korrekturen wurden besondere Anforderungen zur Lagerung und Abgabe von flüssigem Wasserstoff und Kryodruck-Wasserstoff sowie an die Lagerung von Wasserstoff (gasförmig – GH2, flüssig – LH2, Kryodruck – CcH2) in ortsfesten Tanks mit mehr als 3 t ergänzt.

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