Beschränkungen für perfluorierte Carbonsäuren

Die Europäische Union will u.a. verhindern, dass C9-C14-PFCA, ihre Salze und verwandte Stoffe künftig als Ersatz für PFOA, ihre Salze und verwandte Stoffe eingesetzt werden.

(mih) Die Europäische Kommission hat Anh. XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) geändert. Dies geschieht mit der Verordnung (EU) 2021/1297 vom 4. August 2021 (ABl. 2021 L 282 S. 29) und betrifft perfluorierte Carbonsäuren mit 9 bis 14 Kohlenstoffatomen in der Kette (C9-C14-PFCA), ihre Salze und C9-C14-PFCA-verwandte Stoffe. Nr. 68 Anh. XVII REACH erhält eine neue Fassung.

Lineare und verzweigte perfluorierte Carbonsäuren mit 9 bis 14 Kohlenstoffatomen in der Kette (C9-C14-PFCA), ihre Salze und C9-C14-PFCA-verwandte Stoffe würden derzeit in der EU hauptsächlich als unbeabsichtigte Nebenprodukte bei der Herstellung perfluorierter und polyfluorierter Stoffe mit einer Kohlenstoffkette von weniger als neun Kohlenstoffatomen wie Perfluoroctansäure (PFOA) auftreten. Darüber hinaus sei es möglich, dass Unternehmen die Verwendung von C9-C14-PFCA, ihren Salzen und C9-C14-PFCA-verwandten Stoffen in Zukunft als Ersatz für PFOA, ihre Salze und verwandte Stoffe in Betracht zögen, insbesondere nach Inkrafttreten der EU-rechtlichen Beschränkungen für PFOA. Daher müsse verhindert werden, dass eine mögliche künftige Herstellung und Verwendung zu einer Zunahme der Freisetzungen in die Umwelt führt.

Die Verordnung (EU) 2021/1297 tritt am 25. August 2021 in Kraft.

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