Ausnahme für PFOS

Verwendung von PFOS für die Hartverchromung ist unter Auflagen zulässig

(ur) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1203 vom 9. Juni 2020 wurde der Eintrag für Perfluoroctansulfonsäure und ihre Derivate (PFOS) in der Verordnung EU 2019/1021 
über persistente organische Schadstoffe (POP-Verordnung) geändert (ABl. L270 S. 4). Danach ist die Verwendung von PFOS als Mittel zur Sprühnebelunterdrückung für nicht dekoratives Hartverchromen (Chrom VI) in geschlossenen Kreislaufsystemen bis zum 7. September 2025 zulässig, sofern die Menge der PFOS-Emissionen in die Umwelt auf ein Mindestmaß reduziert wird. Die Ausnahme kann unter bestimmten Voraussetzungen um weitere fünf Jahre verlängert werden.

In der Verordnung heißt es dazu: "Sofern die Mitgliedstaaten, in denen PFOS verwendet wird, der Kommission bis zum 7. September 2024 über die Fortschritte bei der Eliminierung von PFOS Bericht erstatten und begründen, warum diese Verwendung weiterhin erforderlich ist, prüft die Kommission, ob die Ausnahme für diese Verwendung von PFOS ab dem 7. September 2025 um maximal fünf Jahre verlängert werden sollte."

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