Medizinische Ausstattung auf Seeschiffen

Das BMDV hat den Stand der medizinischen Anforderungen in der Seeschifffahrt (Stand der medizinischen Erkenntnisse) aktualisiert. Dies betrifft auch Schiffe, die gefährliche Güter befördern.

(mih) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) hat die „Zehnte Bekanntmachung des Standes der medizinischen Anforderungen in der Seeschifffahrt (Stand der medizinischen Erkenntnisse)“ mit Datum vom 9. Januar 2024 veröffentlicht (BAnz AT 13.02.2024 B11).

Den Stand der medizinischen Anforderungen in der Seeschifffahrt (Stand der medizinischen Erkenntnisse) hatte der Ausschuss für medizinische Ausstattung in der Seeschifffahrt gemäß § 108 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Seearbeitsgesetz (SeeArbG) in seiner Sitzung am 11. Dezember 2023 durch Beschluss festgestellt. Diese Bekanntmachung gemäß § 108 Abs. 2 Satz 1 SeeArbG ersetzt die Neunte Bekanntmachung vom 28. Dezember 2022 (BAnz AT 23.03.2023 B5).

Werden gefährliche Güter mit Seeschiffen befördert, muss das Schiff gemäß § 4 Abs. 7 Gefahrgutverordnung See (GGVSee) mit den in Anh. 14 des Leitfadens für medizinische Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Unfällen mit gefährlichen Gütern (Medical First Aid Guide – MFAG) aufgeführten Arzneimitteln und Hilfsmitteln ausgerüstet sein. Die Mittel zur Ersten Hilfe bei Unfällen mit gefährlicher Ladung (gemäß MFAG) sind in der aktuellen Bekanntmachung im Verzeichnis 5 der Anlage 2 unter der lfd. Nr. 27 aufgelistet.

Das Internetportal „Deutsche Flagge“ – betrieben vom BMDV, der Berufsgenossenschaft Verkehr sowie dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) – hat eine Liste aller Änderungen in der Zehnten Bekanntmachung gegenüber der Neunten Bekanntmachung vom 28. Dezember 2022 veröffentlicht.

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