Updates im Schienenverkehr

Ungarn zeichnet RID 6/2020 und RID 8/2020

(ur) Bei den Multilateralen Sondervereinbarungen gemäß Abschnitt 1.5.1 RID hat sich im Zusammenhang mit der Corona-Krise folgende Veränderung ergeben:

RID 6/2020 - Bescheinigungen für Gefahrgutbeauftragte gemäß Unterabschn. 1.8.3.7 RID -, vorgeschlagen von Deutschland, gezeichnet von Frankreich, Luxemburg, Rumänien, der Slowakei, Schweden und der Tschechischen Republik sowie neu von Ungarn.
Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 1.8.3.16.1 RID bleiben alle Schulungsbescheinigungen für Gefahrgutbeauftragte, deren Geltungsdauer zwischen dem 1. März 2020 und dem 1. Februar 2021 endet, bis zum 28. Februar 2021 gültig. Die Geltungsdauer dieser Bescheinigungen wird ab dem Zeitpunkt ihres ursprünglichen Ablaufens um fünf Jahre verlängert, wenn deren Inhaber vor dem 1. März 2021 einen Test gemäß Absatz 1.8.3.16.2 RID bestanden haben.
Diese Vereinbarung gilt bis zum 1. März 2021.

RID 8/2020 - Wiederkehrende Prüfung von Druckgefäßen für die Beförderung von Gasen der Klasse 2 -, initiiert von Frankreich, gezeichnet von Luxemburg und neu von Ungarn.

(1) Abweichend von den Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.6.10 und der Verpackungsanweisung P 200 (3) d) – in Verbindung mit den Tabellen 1 und 2 – und P 200 (9) des Unterabschnitts 4.1.4.1 ADR dürfen Druckgefäße, deren Frist für die wiederkehrende Prüfung abgelaufen ist und die zur Wiederbefüllung mit Gasen der folgenden UN-Nummern eintreffen, befüllt und befördert werden:
•    UN 1002 LUFT, VERDICHTET (DRUCKLUFT)
•    UN 1013 KOHLENDIOXID
•    UN 1046 HELIUM, VERDICHTET
•    UN 1070 DISTICKSTOFFMONOXID
•    UN 1072 SAUERSTOFF, VERDICHTET
•    UN 1660 STICKSTOFFMONOXID, VERDICHTET (STICKSTOFFOXID, VERDICHTET)
•    UN 1956 VERDICHTETES GAS, N.A.G.
•    UN 3156 VERDICHTETES GAS, OXIDIEREND, N.A.G.
•    UN 3157 VERFLÜSSIGTES GAS, OXIDIEREND, N.A.G.
Alle übrigen Vorschriften der Verpackungsanweisung P 200 sind anzuwenden.

(2) Abweichend von den Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.6.10 und der Verpackungsanweisung P 203 (8) des Unterabschnitts 4.1.4.1 ADR dürfen verschlossene Kryo-Behälter, deren Frist für die wiederkehrende Prüfung abgelaufen ist und die zur Wiederbefüllung mit Gasen der folgenden UN-Nummern eintreffen, befüllt und befördert werden:
•    UN 1073 SAUERSTOFF, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG
•    UN 1963 HELIUM, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG
•    UN 1977 STICKSTOFF, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG
Alle übrigen Vorschriften der Verpackungsanweisung P 203 sind anzuwenden.

Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. März 2021. Das Pendant zur RID 8/2020  ist für den Straßenverkehr die Multilaterale Sondervereinbarung M331.
RID 8/2020 ist die Nachfolgerin der RID 3/2020,  die am 31. August 2020 endete.

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