Niederlande zeichnen M280, Spanien zeichnet M276

Bei den zeitweiligen Abweichungen gemäß Abschnitt 1.5.1 ADR hat es zwei Änderungen gegeben.

(mih) Bei den zeitweiligen Abweichungen gemäß Abschnitt 1.5.1 ADR hat es folgende Änderungen gegeben:

M276 – Bau von FL- und OX-Fahrzeugen, die verflüssigtes Erdgas (Liquefied Natural Gas – LNG) als Treibstoff für ihren Antrieb verwenden – gezeichnet von Belgien, den Niederlanden und dem Vereinigten Königreich sowie neu von Spanien (gültig bis 31. Dezember 2016). Abweichend von den Vorschriften in Abschnitt 9.2.4 ADR dürfen diese Fahrzeuge mit Tanks für die Versorgung der Maschine ausgerüstet sein, die nicht die Anforderungen in Unterabschnitt 9.2.4.3 (a) erfüllen. Die Treibstofftanks und die Maschine müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

M280 – Beförderung von UN 3077 und UN 3082 in Gefäßen von höchstens 5 kg oder 5 L – gezeichnet von Belgien, Deutschland (VkBl. 20/2014), Schweden und dem Vereinigten Königreich sowie neu von den Niederlanden (gültig bis 31. Dezember 2014). Die Vereinbarung ist ein Vorgriff auf die neue Sondervorschrift 375 im ADR 2015: Sie betrifft Stoffe, die sonst an sich als umweltgefährdende Stoffe der Klasse 9 unter UN 3077 oder UN 3082 zu klassifizieren wären.

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