Multilaterale Abkommen

Die Schweiz und Frankreich haben sich die jüngsten Multilateralen Vereinbarungen vorgenommen und daran offenbar großen Gefallen gefunden: Das Resultat sind jeweils vier neue Zeichnungen.

Folgende Veränderungen haben sich für den Straßenverkehr ergeben:

 

M204 – Der Stoff 1-Hydroxybenzotriazol-Monohydrat wird in Abweichung von Unterabschnitt 3.2.1 ADR der UN-Nr. 3474 zugeordnet; nicht anwendbar für den Eurotunnel – gezeichnet vom Vereinigten Königreich, von Deutschland, der Tschechischen Republik, Italien und neu von der Schweiz und von Frankreich.

 

M205 − Beförderung von Gütern, die nach Klasse 9 des ADR als gefährlich eingestuft sind, nach den Vorschriften des IMDG-Codes oder der Technischen Anweisungen der ICAO jedoch als nicht gefährlich gelten, unter Abweichung des letzten Satzes von Absatz 1.1.4.2.1 − gezeichnet vom Vereinigten Königreich, von Dänemark, Belgien, Finnland, Italien, Deutschland, den Niederlanden und neu von der Schweiz und von Frankreich.

 

M206 − Beförderung von umweltgefährdenden Stoffen unter Abweichung von 5.2.1.8 ADR: Gefahrgüter mit den UN-Nummern 3077 und 3082 dürfen unter Verzicht auf die in 5.2.1.8.3 abgebildete Kennzeichnung für umweltgefährdende Stoffe (Symbol Fisch und Baum) transportiert werden − gezeichnet vom Vereinigten Königreich, von Frankreich, Belgien, Deutschland, Irland, den Niederlanden, Dänemark und neu von der Schweiz sowie von Österreich.

 

M207 − Beförderung von Chlorsilanen in Druckgefäßen aus Stahl: Unter Abweichung von Unterabschnitt 4.1.3.7 dürfen Chlorsilane, denen die Verpackungsanweisung P010 zugewiesen ist, in Druckgefäßen transportiert werden, wenn die allgemeinen Bestimmungen von Unterabschnitt 4.1.3.6 eingehalten werden und sie aus Stahl gefertigt sind. Ein Hinweis im Transportdokument ist erforderlich − gezeichnet von Belgien, Deutschland, dem Vereinigten Königreich sowie neu von der Schweiz, von Frankreich und Österreich.

 

M210 − Transport von Knopfzellen in Ausrüstungen (einschließlich Leiterplatten): Unter Abweichung von Sondervorschrift 188 f) des ADR brauchen Versandstücke mit Knopfzellen in Ausrüstungen nicht nach SV188 f) gekennzeichnet zu werden  − vorgeschlagen vom Vereinigten Königreich und nun gezeichnet von Deutschland und Frankreich.

 

Vereinbarungstexte sind im Original online abrufbar bei UN-ECE.
Die veröffentlichten deutschen Fassungen der von Deutschland gezeichneten Vereinbarungen können beim BMVBS heruntergeladen werden.

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