Gefahrgüter auf dem Rhein

Ab Dezember 2021 gilt auf dem Rhein eine erweiterte elektronische Meldepflicht

(ur) Mit dem Beschluss 2020-I-12 weitet die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) ab 1. Dezember 2021 die elektronische Meldepflicht auf alle Fahrzeuge und Sondertransporte aus, die unter § 12.01 Nummer 1 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (RheinSchPV) fallen. Das betrifft damit u.a. auch Fahrzeuge, die Güter an Bord haben, deren Beförderung dem ADN unterliegt.

Bislang galt die elektronische Meldepflicht nur für Verbände und Fahrzeuge, die Container befördern, und Fahrzeuge mit festverbundenen Tanks an Bord.
 
Nach § 12.01 RheinSchPV müssen der Schiffsführer oder Dritte den zuständigen Behörden Informationen über das Fahrzeug oder den Verband, über die beförderten Güter und die Fahrt melden. Mit diesen Meldungen sollen die Behörden vor allem über die nötigen Informationen verfügen, um bei Havarien effizient handeln zu können. In § 12.01 RheinSchPV wird definiert, welche Fahrzeuge unter die Meldepflicht fallen, welche Daten gemeldet werden müssen und auf welchem Weg die Meldung erfolgen soll oder kann (per Sprechfunk, telefonisch, schriftlich, elektronisch), und zu welchem Zeitpunkt und an welchem Ort die Meldung erfolgen muss.

Nach Auffassung der ZKR trägt elektronisches Melden zu einer erheblichen Verringerung des Verwaltungsaufwands bei, da die Nutzung von Sprechfunk weitgehend reduziert wird. Außerdem entfällt bei den zuständigen Behörden die manuelle Eingabe der Daten, die aktuell noch über Sprechfunk übermittelt werden. Und schließlich wird dieser Beschluss auch die Sicherheit der Schifffahrt erhöhen, da die Informationsübermittlung verlässlicher wird.

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