Fahrwegbestimmung und Tanks: enthaltene Menge maßgeblich

Die in § 35b GGVSEB genannten Volumengrenzen für Beförderungen in Tanks beziehen sich nicht auf den Fassungsraum des Tanks.

(mih) Die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) enthält in § 35b eine Tabelle, in welcher die Bedingungen aufgeführt sind, unter denen für die genannten gefährlichen Güter der § 35 „Verlagerung“ und/oder der § 35a „Fahrweg im Straßenverkehr“ GGVSEB gelten. Dabei sind für Beförderungen in Tanks in der Spalte 5 teilweise Volumengrenzen in Liter angegeben.

Wie die IHK Schwaben mitteilt, beziehen sich diese Literangaben nicht auf den Fassungsraum des Tanks, sondern auf die tatsächlich im Tank enthaltene Menge. Ein entsprechender Hinweis sei für die aktualisierte Fassung der Durchführungsrichtlinien-Gefahrgut (RSEB) vorgesehen, die voraussichtlich im Mai 2019 bekannt gemacht werden sollen.

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