Coronavirus-Abfälle in loser Schüttung

Die BAM erweitert die Allgemeinverfügung zur Beförderung medizinischer Abfälle

(ur) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) hat die Allgemeinverfügung Nr. D/BAM/ADR Aktenzeichen 3.2/01 2020 Rev. 1 Festlegung von Anforderungen für die Beförderung in loser Schüttung von UN 3291 (medizinischer Abfall) nach VC3 gemäß 7.3.3.1 ADR mit Datum vom 31. März 2020 aktualisiert.

So werden in der Revision 1 beispielsweise nun auch Abfälle, die flüssige Stoffe und Abfälle, die scharfe Gegenstände enthalten, geregelt.
Abfälle, die flüssige Stoffe enthalten, müssen in Kunststoffsäcken befördert werden, die ausreichend saugfähiges Material enthalten, um die gesamte Menge flüssiger Stoffe aufzusaugen, ohne dass davon etwas in den Schüttgut-Container gelangt.
Abfälle, die scharfe Gegenstände enthalten, dürfen nur in UN-bauartgeprüften und -zugelassenen starren Verpackungen befördert werden, die den Vorschriften der Verpackungsanweisung P621, IBC620 oder LP621 entsprechen.

Starre Verpackungen gemäß Verpackungsanweisung P621, IBC620 oder LP621 dürfen ebenfalls verwendet werden. Sie müssen ordnungsgemäß gesichert sein, um unter normalen Beförderungsbedingungen Beschädigungen zu verhindern. Abfälle in starren Verpackungen und Kunststoffsäcken, die zusammen in demselben geschlossenen Schüttgut-Container befördert werden, müssen ausreichend voneinander getrennt sein.

Abfälle in Kunststoffsäcken dürfen in geschlossenen Schüttgut-Containern nicht so stark komprimiert werden, dass die Säcke nicht mehr dicht bleiben.

Nach jeder Beförderung muss der geschlossene Schüttgut-Container auf ausgetretenes oder verschüttetes Ladegut untersucht werden. Wenn Abfälle der UN-Nummer 3291 in einem geschlossenen Schüttgut-Container ausgetreten sind und verschüttet wurden, darf dieser erst nach gründlicher Reinigung und, soweit erforderlich, nach Desinfektion oder Dekontamination mit einem geeigneten Mittel wiederverwendet werden.

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