Belüftung bei Gastransporten

Spätestens mit Ablauf der allgemeinen Übergangsfrist im ADR 2021 (30.06.2021) gelten neue Regelungen für die Belüftung beim Gastransport

(ur) Eine Expertengruppe „Transport“ (EG-T) beim Industriegaseverband (IGV) hat ein Positionspapier (Ausreichende Lüftung bei Gastransporten) erarbeitet, das klarstellen soll, unter welchen Bedingungen die Beförderung von Gasen in geschlossenen Fahrzeugen spätestens ab dem 01.07.2021 möglich ist.

Hintergrund ist die geänderte Vorschrift CV36 (ADR 2021) die festlegt, dass ein Gasaustausch zwischen dem Ladeabteil und dem Fahrerhaus verhindert werden muss, wenn Gase in gedeckten Fahrzeugen oder geschlossenen Containern befördert werden. Das sechs Seiten umfassende Positionspapier beschreibt die Auswirkungen dieser Änderung auf die Praxis und erläutert an bebilderten Beispielen insbesondere die Begriffe „belüftet“ und „gasdicht“.

Das Fazit der Expertengruppe: Beförderung von Gasen in geschlossenen, unbelüfteten Fahrzeugen sind nur noch zulässig bei gasdichter Trennung zwischen Laderaum und Fahrer/Fahrgastzelle.
Von der Vorschriftenänderung der CV36 im Rahmen der Freistellungen gemäß 1.1.3.1 ADR nicht betroffen sind

  • Transporte durch Privatpersonen (gemäß 1.1.3.1 a)),
  • Transporte durch z.B. Handwerker oder Servicetechniker (gemäß 1.1.3.1 c)),
  • Notfallbeförderungen (gemäß 1.1.3.1 e)).

Grundsätzlich empfiehlt der IGV bei dem Transport von Gasen eine ausreichende Belüftung.

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