Änderung bei US-Notfallinformationen

Die US-amerikanische Gefahrgutbehörde PHMSA hat die Regelungen für die Angabe von Notfallinformationen überarbeitet. Künftig müssen diese es ermöglichen, den Anbieter des Gefahrguts zu identifizieren.

(ak) Mit Final Rule 74 FR 53413 zu Docket HM-206F vom 19. Oktober 2009 hat die US-amerikanische Pipeline and Hazardous Materials Safety Administration (PHMSA) die US-Gefahrgutvorschriften über Notfallinformationen geändert. Ziel der Überarbeitung war es klarzustellen, welche Anforderungen solche Auskünfte erfüllen müssen, die aufgrund einer Übereinkunft mit den Anbietern (Versendern) von Gefahrgut gegeben werden.

 

Um sicherzustellen, dass die benötigten Informationen auch in diesen Fällen zeitnah und exakt zur Verfügung gestellt werden, verlangt die PHMSA , dass auf den Versandpapieren auch grundlegende Angaben zur Identifizierung wie zum Beispiel der Name des Versenders oder die Vertragsnummer mit angegeben werden. Im Falle eines Gefahrgutunfalls ermöglichen diese Informationen demjenigen, der die Notfallauskünfte gibt, den Versender herauszufinden und, falls nötig, zusätzliche Informationen zum Gefahrgut zu erhalten.

 

Die Regelung darf ab dem 18. November 2009 freiwillig angewendet werden. Sie wird verpflichtend am 1. Oktober 2010. (In der Final Rule wurde der 18. November 2009 versehentlich auch als effective date angegeben. Die Korrektur erfolgte wenig später mit Final Rule 74 FR 54489 vom 22. Oktober 2009).

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