TRGS 410, TRGS 910 und TRBA 255

Berichtigungen Technischer Regeln für Gefahrstoffe und Arbeitsschutz in endemischen oder pandemischen Lagen

(ur) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat zwei Berichtigungen Technischer Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) bekannt gemacht:

  • mit Datum vom 8. Januar 2021 eine Berichtigung der TRGS 910 „Risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen“ (GMBl 2021, S. 85).
  • mit Datum vom 18. Januar 2021 eine Berichtigung der TRGS 410 „Expositionsverzeichnis bei Gefährdung gegenüber krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorien 1A oder 1B“ (GMBl 2021, S. 127)

Weiter hat das BMAS mit Datum vom 5. Februar 2021 die Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA 255) „Arbeitsschutz beim Auftreten von nicht impfpräventablen respiratorischen Viren mit pandemischem Potenzial im Gesundheitsdienst“ bekannt gemacht (GMBl 2021, S. 86).

Die TRBA dient dem Schutz von Beschäftigten im Gesundheitswesen. Ziel der TRBA ist es, über die TRBA 250 „Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtpflege“ hinaus, spezielle Maßnahmen für den Fall einer Epidemie oder Pandemie festzulegen, um

  1. den Schutz der Beschäftigten unter Berücksichtigung der besonderen Gefahrenlage sicherzustellen,
  2. die Gefahr der Ausbreitung des Virus zu minimieren,
  3. dazu beizutragen, die Funktion des Gesundheitswesens aufrechtzuerhalten und
  4. die Folgen einer epidemischen Lage einzugrenzen.


Eine Übersicht zu den TRGS hat die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) im Internet veröffentlicht: Bekanntmachung zu Technischen Regeln und Beschlüssen.

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