Schweiz – Übergangsfrist für Pyrotechnik

Bestimmte Pyrotechnik kann befristet ohne Konformitätserklärung verkauft werden

(ur) Sämtliche pyrotechnischen Gegenstände müssen in der Schweiz auf bestimmte Anforderungen und Vorgaben geprüft werden. Ist die Prüfung absolviert, wird von einer akkreditierten Prüfstelle eine Konformitätserklärung ausgestellt und der Artikel kann verkauft werden.

Diese Regelung gilt auch für pyrotechnische Gegenstände der Kategorien T (z.B. Theaterfontänen, Theaterblitze), P (z.B. Rauch- und Beleuchtungskörper) und F4 (Feuerwerkskörper für den gewerblichen Gebrauch). Für diese Kategorien wurde eine Übergangsfrist bis zum 31. Januar 2021 gewährt, während der die Händler ihre Lagerbestände noch ohne Konformitätserklärung verkaufen können. Diese Lagerbestände wurden bereits im Zuge der Einfuhr auf ihre Konformität geprüft und stellen daher kein erhöhtes Sicherheitsrisiko dar.

Hintergrund: Aufgrund von Feuerwerksverboten im Sommer 2018 und Corona-bedingten Veranstaltungsverboten 2020 konnten die Lagerbestände dieser Kategorien nicht wie erwartet abgebaut werden. Auf Ersuchen der Schweizerischen Koordinationsstelle Feuerwerk (SFK) verlängert der Bundesrat die Übergangsfrist für den Verkauf ohne Konformitätserklärung deshalb um zwei Jahre.

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