Vollzugsfragen zu REACH-Artikel 33

Helpdesk veröffentlicht Liste der Kontaktstellen der Bundesländer für vollzugsrelevante Mitteilungen zu REACH-Artikel 33

(ur) In Deutschland sind die Bundesländer für den Vollzug der REACH-Verordnung zuständig. Daher können Vollzugsfragen nur von den jeweils zuständigen Landesbehörden und nicht vom REACH-CLP-Biozid Helpdesk beantwortet werden.

Damit Anwender ihre vollzugsbezogenen Fragen zu REACH-Artikel 33 an die jeweils für sie zuständige Landesbehörde stellen können, hat der Helpdesk eine Liste der Kontaktstellen in den Bundesländern zusammengestellt. Die dreiseitige Liste enthält neben der Anschrift die Telefon-Nummern und E-Mail-Adressen der Vollzugsbehörden in den jeweiligen Bundesländern.

Fragen zu Erzeugnissen einschließlich der Informationspflicht nach REACH-Artikel 33 werden vom Helpdesk beantwortet.

Die Informationspflicht gemäß Artikel 33 REACH gegenüber einem Abnehmer eines Erzeugnisses entsteht, wenn SVHC-Kandidatenstoffe in einer Konzentration von mehr als 0,1 % in diesen Erzeugnissen enthalten sind. „Substances of very high concern“ (SVHC-Stoffe) stehen im Verdacht, krebserzeugende, erbgutverändernd und fortpflanzungsgefährdende (CMR) sowie persistente, bioakkumulative und toxische (PBT) beziehungsweise sehr persistente und sehr bioakkumulative (vPvB) Eigenschaften zu haben und die menschliche Gesundheit wie auch die Umwelt schwerwiegend zu schädigen.

Ein in der EU als SVHC bewerteter Stoff kann in eine Zulassungsliste verschoben werden. Das bedeutet, dass es Unternehmen ab einem bestimmten Datum nicht mehr erlaubt ist, den gefährlichen Stoff in Verkehr zu bringen oder ihn zu verwenden, sofern sie keine Zulassung für den Stoff haben. Eines der Hauptziele der Zulassung besteht darin, besonders besorgniserregende Stoffe nach Möglichkeit allmählich aus dem Verkehr zu ziehen.

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