REACH: vier neue SVHC in der Kandidatenliste

Die Liste der Chemikalien, die gemäß REACH zulassungspflichtig werden können, umfasst damit nun 209 Stoffe.

(mih) In die Kandidatenliste der besonders besorgniserregenden Stoffe (substances of very high concern – SVHC) gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) wurden vier weitere Stoffe aufgenommen. Dabei handelt es sich um drei reproduktionstoxische Substanzen und einen endokrinen Disruptor. Damit enthält die Kandidatenliste seit 25. Juni 2020 nun 209 Stoffe, die zulassungspflichtig werden können. Die Identifizierung von Stoffen als SVHC und deren Aufnahme in die Kandidatenliste ist der erste Schritt im Zulassungsverfahren. Die vier neuen Stoffe sind:

Stoffname EG-Nr. CAS-Nr.
Butyl 4-hydroxybenzoate (Butylparaben) 202-318-7 94-26-8
Dibutylbis(pentane-2,4-dionato-O,O')tin 245-152-0 22673-19-4
2-Methylimidazole 211-765-7 693-98-1
1-Vinylimidazole 214-012-0 1072-63-5

Für Produzenten und Importeure von Erzeugnissen, die einer Meldepflicht für diese Stoffe nach Art. 7 Abs. 2 REACH unterliegen, gilt diese Meldepflicht seit 1. Juni 2011 sechs Monate, nachdem ein Stoff in die Kandidatenliste aufgenommen wurde (Art. 7 Abs. 7 REACH). Der REACH-CLP-Biozid Helpdesk stellt eine deutsche Übersetzung der von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) veröffentlichten SVHC-Kandidatenliste sowie weitere Informationen, z.B. über Informationspflichten, zur Verfügung.

Die endgültige Entscheidung, ob ein Stoff in die Zulassungsliste aufgenommen wird und ab welchem Datum die Unternehmen eine Zulassung bei der ECHA beantragen müssen, trifft die Europäische Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und dem Europäischen Parlament.

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