Neue Anforderungen an Sicherheitsdatenblätter

Mit der Änderung von Anh. II REACH werden u.a. die sechste und siebte Überarbeitung des GHS sowie weitere Stoffinformationen berücksichtigt.

(mih) Die Europäische Kommission hat Anh. II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) geändert und neu gefasst. Darin sind die Anforderungen für die Erstellung der Sicherheitsdatenblätter enthalten, die in der EU verwendet werden, um Angaben über chemische Stoffe und Gemische bereitzustellen. Dies geschieht mit der Verordnung (EU) 2020/878 vom 18. Juni 2020 (ABl. 2020 L 208 S. 28).

Mit der Änderung werden spezifische Anforderungen für Stoffe mit Nanoformen berücksichtigt und die Regeln für Sicherheitsdatenblätter an jene aus der sechsten und siebten Überarbeitung des Global Harmonisierten Systems zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS) angepasst. Zudem wird festgelegt, wo die eindeutige Formelkennung bei gefährlichen Gemischen zur Verwendung an Industriestandorten und bei bestimmten Gemischen, die nicht verpackt werden, auf dem Sicherheitsdatenblatt erscheinen sollte.

Weiterhin gibt es neue Anforderungen, um die Kommunikation über Stoffe und Gemische mit endokrinschädlichen Eigenschaften (endokrine Disruptoren) entlang der Lieferkette zu verbessern. Auch spezifische Konzentrationsgrenzwerte, Multiplikationsfaktoren und Schätzwerte für die akute Toxizität gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP), die wichtig für die sichere Verwendung von Stoffen und Gemischen sind, sind betroffen.

Die Verordnung (EU) 2020/878 tritt 16. Juli 2020 in Kraft; sie gilt ab 1. Januar 2021. Sicherheitsdatenblätter, welchen diesen neuen Anforderungen nicht entsprechen, dürfen bis 31. Dezember 2022 jedoch weiterhin zur Verfügung gestellt werden.

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