Batteriegesetz soll geändert werden

Referentenentwurf sieht Anpassung des rechtlichen Rahmens an veränderte Wettbewerbsbedingungen vor

| Abfälle | Meldungen

(ur) Am 27. Januar 2020 hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) den Referentenentwurf für ein Erstes Gesetz zur Änderung des Batteriegesetzes veröffentlicht.
Ziel des Gesetzes ist die Anpassung des gesetzlichen Rahmens an veränderte wettbewerbliche Randbedingungen auf dem Batteriemarkt sowie die Umsetzung von Vorgaben auf europäischer Ebene.

Die Stiftung GRS Batterien hatte im vergangenen Jahr bei der zuständigen Landesbehörde Hamburg die Zulassung als herstellereigenes Rücknahmesystem beantragt. Dem wurde mit Wirkung zum 6. Januar 2020 stattgegeben. Zeitgleich hat das Bundesumweltministerium im Einvernehmen mit dem Bundeswirtschaftsministerium die am 1. Dezember 2009 erteilte Feststellung, dass ein Gemeinsames Rücknahmesystem für Geräte-Altbatterien nach Paragraph 6 Absatz 1 und 3 Batteriegesetz eingerichtet ist, widerrufen.

Angesichts dieser Entwicklung bildet der vorliegende Gesetzentwurf in Abkehr vom zuvor verfolgten Konzept der Beibehaltung eines Solidarsystems die entstandene Marktsituation ab. Das Zusammenwirken der fünf herstellergetragenen Rücknahmesysteme soll künftig im Wettbewerb erfolgen und durch einen angepassten rechtlichen Rahmen flankiert werden. Ein Solidarsystem soll es künftig demnach nicht mehr geben. Wesentliche Elemente des Konzeptes sind:

  • Wechsel von einer Anzeige- zu einer Registrierungspflicht für alle Hersteller von Batterien;
  • neue Zuständigkeiten und Rahmenbedingungen für die Genehmigung der herstellereigenen Rücknahmesysteme;
  • Einbindung der stiftung ear mit Blick auf die Registrierung und Erteilung von Genehmigungen sowie den Vollzug in diesem Bereich;
  • Festlegung von Mindeststandards an die Behältnisse für die Sammlung und die Abholung durch die Rücknahmesysteme.

Zudem ist am 4. Juli 2018 die Richtlinie (EU) 2018/851 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle in Kraft getreten. Die Richtlinie enthält insbesondere neue Anforderungen an die erweiterte Herstellerverantwortung.

Bestehende Regime der erweiterten Herstellerverantwortung müssen bis zum 5. Januar 2023 an die neuen Vorgaben angepasst werden. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werden auch die in diesem Zusammenhang erforderlichen Änderungen aufgegriffen.

Der Referentenentwurf wurde den beteiligten Kreisen zur Anhörung zugeleitet. Auf der Basis der erbetenen Stellungnahmen soll der Referentenentwurf anschließend zu einem Regierungsentwurf fortentwickelt werden.
Die Frist zur Einsendung schriftlicher Stellungnahmen endet am 28. Februar 2020.

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