Abfallrecht: Überwachung fortentwickelt

Eine neue Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren soll die BefErlV vollständig ablösen.

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(mih) Das Bundeskabinett hat Ende Juli die „Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung – AbfAEV)“ verabschiedet, welche die bisherige Beförderungserlaubnisverordnung (BefErlV) vollständig ablösen soll. Dies hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) bekannt gegeben.

Die neue Verordnung präzisiert sowohl die nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) geforderten materiellen Voraussetzungen der Zuverlässigkeit sowie der Sach- und Fachkunde als auch die Verfahrensregelungen zur Anzeige nach § 53 KrWG bzw. zur Erlaubnis nach § 54 KrWG. In beiden Fällen soll es möglich sein, die Verfahren elektronisch abzuwickeln.

Demnach werden gewerbsmäßige Beförderer nicht gefährlicher Abfälle ohne einschlägige praktische Vorkenntnisse ab 1. Juni 2014 einen Fachkundelehrgang besuchen müssen. Beförderer der KEP-Branche (Kurier,- Express-, Paketdienstleister) und der Binnen- und Seeschifffahrt, die gefährliche Abfälle befördern, brauchen keine Erlaubnis; sie müssen ihre Tätigkeit nur anzeigen.

Die AbfAEV soll als Artikel 1 einer „Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung“ veröffentlicht werden (Entwurf: Download). Sie bedarf der Zustimmung des Bundesrates, der sich voraussichtlich im Oktober damit beschäftigen wird. Es ist vorgesehen, mit der Verordnung auch die Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV), die Altfahrzeug-Verordnung (AltfahrzeugV), die Nachweisverordnung (NachwV) und die Bioabfallverordnung (BioAbfV) zu ändern.

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