VGM-Regelungen mit 27. SOLAS-ÄndV umgesetzt

Das BMVI hat die neuen Vorschriften zur Bestimmung und Übermittlung der bestätigten Bruttomasse von Containern im Seeverkehr in deutsches Recht umgesetzt. Sie gelten ab 1. Juli 2016.

(mih) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hat mehrere Änderungen des Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) in deutsches Recht umgesetzt. Laut 27. SOLAS-Änderungsverordnung (27. SOLAS-ÄndV) vom 17. Juni 2016, bekannt gemacht im BGBl. 2016 II S. 627, gilt hierzulande ab 1. Juli 2016 somit auch die erweiterte Regel 2 in Kap. VI SOLAS.

Danach muss der Verlader eines Containers die bestätigte Bruttomasse (verified gross mass – VGM) des Containers künftig durch eine von zwei festgelegten Methoden (Wiegen oder Berechnen) ermitteln und in das Beförderungspapier eintragen. Das BMVI verweist dazu auf die „Richtlinien zur Bestimmung der bestätigten Bruttomasse von Frachtcontainern“ vom 22. Januar 2015 – die deutsche Übersetzung des Rundschreibens MSC.1/Circ.1475 (VkBl. 2015 S. 29).

Das Beförderungspapier ist rechtzeitig vor der Verladung auf das Schiff an den Kapitän oder dessen Vertreter und den Vertreter der Umschlaganlage zu übermitteln. Die VGM ist bei der anschließenden Stauplanung auf dem Schiff zu berücksichtigen. Liegt die VGM nicht vor, darf der Container nicht auf das Schiff geladen werden.

Der Schiffssicherheitsausschuss (MSC) der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) hatte diese SOLAS-Änderung mit der Entschließung MSC.380(94) vom 21. November 2014 angenommen.

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